Verein der “Kulturfreunde Galgenberg e.V.”
Satzung

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Kulturfreunde Galgenberg e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aalen
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist im Vereinregister eingetragen
§2
Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege einer Kulturarbeit, die zu gemeinsamen kulturellen Projekten führt. Insbesondere gilt dabei die Vereinsarbeit der Planung und Durchführung

a) des „Galgenberg – Festival“
b) des „Galgenberg – Feschdle“

dabei ist das Galgenberg-Festival als 2-Tägige Musikveranstaltung und das Galgenberg – Feschdle als familiäres Begegnungsfest mit kulturellen Anteilen aus der Kleinkunstszene der Umgegend konzipiert. Beide Ereignisse sollen im Wechsel alle 2 Jahre stattfinden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die ihrer Mitgliedschaft keine kommerzielle Zielsetzung erkennen lässt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
§5
Finanzen

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel sollen im Übrigen durch Einnahmen aus den kulturellen Veranstaltungen und Festen, sowie Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter aufgebracht werden.
§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand und der Vorstand im Sinne des §26 BGB
§7
Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Jedes Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

3. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere:

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl der Kassenprüfer

c) Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung

d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Die Änderung der Satzung

f) Sonstige durch das Gesetz übertragene Aufgaben

5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Vorstand und Vorstand i. S. des §26 BGB

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus :

· der oder dem Vorsitzenden
· der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
· der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
· der Schriftführerin oder dem Schriftführer

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

5. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung oder per Akklamation soweit niemand widerspricht.

6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7. Sind alle Vorstandsmitglieder einverstanden, kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden.

8. Der Vorstand kann bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Veranstaltungen jeweils Projektbezogene künstlerische Berater bzw. Beraterinnen hinzuziehen.
§9
Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei bei der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer.

2. Der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer sind zusammen mit den anderen Berichten bei der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§10
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer, eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen abzüglich der Schulden an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.